1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Hatecke GmbH (nachfolgend „HATECKE“) und dem Lieferanten
von Waren oder sonstigen Leistungen (nachfolgend „Lieferant“). Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen,
die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren
selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
1.2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB
in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der
Internetseite von HATECKE unter www.hatecke.de abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende
Lieferanten-AGB werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
durch HATECKE bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. In diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung
besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten diese Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die
Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von
den Einkauf-AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme
einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch HATECKE bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen
Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit
widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
1.3. Die Einkauf-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn HATECKE den
Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
1.4. Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit HATECKE unter Angabe der Bestell- bzw.
Auftragsnummer zu führen.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen HATECKE und dem Lieferanten zwecks Ausführung
dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen
und HATECKE in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Auf
offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der
Bestellunterlagen hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen;
ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2. Der Lieferant ist gehalten, jede Bestellung innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich zu bestätigen. Eine
verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch HATECKE.
2.3. Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet für HATECKE
keinerlei Verpflichtung. Der Lieferant ist an seine Angebote 60 Tage gebunden, sofern er nicht bei Abgabe des
Angebots eine andere Frist bestimmt.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe,
Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der
Auftragsleistung. Für die Ausführung sind die verbindlichen Zeichnungen und Stücklisten von HATECKE
maßgebend. Änderungen der Zeichnungen, Abweichungen hiervon und Abweichungen von durch HATECKE
festgelegten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, Bearbeitungen und sonstiger
Fertigungsvorgänge dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HATECKE vorgenommen werden.
Falls nicht ausdrücklich anders verlangt, sind bei allen Lieferungen und Leistungen die einschlägigen DIN-Normen,
die VDE- und VDI-Richtlinien sowie die Sicherheitsvorschriften der deutschen Behörden und Berufsgenossenschaften zu beachten.
Bei abnahmepflichtigen Liefergegenständen, Kesseln, Druckbehältern u.Ä.
hat der Lieferant auf seine Kosten die Bau- und Druckprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder
durch eine zur Prüfung befähigte Person zu veranlassen und das vorgeschriebene Prüfzeugnis vor Inbetriebnahme
vorzulegen.
3.2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Stands von
Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände sowie seiner eigenen
vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3.3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. HATECKE ist insofern zur
Ablehnung und Stornierung der Restmenge berechtigt. Kosten entstehen dadurch nicht, etwaige Ansprüche des
Lieferanten sind ausgeschlossen.
3.4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch HATECKE. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
3.5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den
Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien von HATECKE erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten
verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation
verwendete EDV-Systeme und Programme (insbesondere: Solidworks – 3D Zeichen- und Berechnungsprogramm,
AutoCAD LT – 2D Zeichenprogramm) werden durch HATECKE festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn
bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.
3.6. Der Lieferant wird auf Anforderung von HATECKE Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstands
machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
3.7. HATECKE ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der
Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei
sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, u.Ä.) einvernehmlich zu regeln. HATECKE
kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv
zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich
der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
3.8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von HATECKE gewünschte Art und Weise der Ausführung
der Leistung/Lieferung hat unverzüglich schriftlich mitzuteilen und HATECKE Änderungen vorzuschlagen, die er
für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
3.9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens
jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
3.10. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 3.9. genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder
während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist HATECKE hiervon zu unterrichten
und die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.
3.11. Fertigt der Lieferant Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle oder sonstige Darstellungen für HATECKE an,
so entsteht hieran mit der Aushändigung an HATECKE ein zeitlich unbegrenztes, ausschließliches, unentgeltliches
Nutzungsrecht für HATECKE. Der Lieferant stimmt schon jetzt einer – auch entgeltlichen -Übertragung dieses
Rechts an Dritte durch HATECKE zu. Das gilt auch dann, wenn die Anfertigung der Entwürfe, Zeichnungen u.Ä.,
die Hauptleistung des Lieferanten darstellt.
4. Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen
4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise bzw. Einheitspreise sind Festpreise und verstehen sich, falls nichts
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, in Euro exklusive der Umsatzsteuer.
4.2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz
von HATECKE in 21706 Drochtersen zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen
Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
4.3. Die vereinbarten Preise schließen jegliche Mehrforderungen, z. B. wegen Lohn- oder Materialpreissteigerungen,
besonderer Verhältnisse einer Baustelle, technischer Verbesserungen o.ä. aus. Die Preise gelten für alle
Lieferanten innerhalb der Europäischen Union gem. DAP-Incoterms (aktuelle Fassung) und für Lieferanten
außerhalb der Europäischen Union gem. DDP-lncoterms (aktuelle Fassung) für den benannten Bestimmungsort
einschließlich Verpackung und Transportversicherung (die vom Lieferanten abzuschließen ist) inklusive Kran-
/Gabelstaplerrisiko nahtlos bis zum Absetzen am Montageort. Die Preise schließen auch ohne besondere
Erwähnung alle zu dem bestellten Gegenstand nach dem neuesten Stand der Technik gehörigen und nicht
ausdrücklich ausgenommenen Eigenschaften, Bestandteile und Vorrichtungen ein. Übernimmt HATECKE in
Ausnahmefällen die Versand- oder Versicherungskosten selbst, so hat der Lieferant, sofern keine besonderen
Weisungen erteilt werden, für die günstigste Verfrachtung und Versicherung zu sorgen. Der Erfüllungsort wird
hiervon nicht berührt.
4.4. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien
geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
4.5. Inkassospesen, insbesondere aus der Vorlage von Dokumenten, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.6. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden.
Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die
Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich
nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei
einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und
ordnungsgemäß gezahlt werden.
4.7. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und
Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
4.8. Fällige Rechnungen können seitens HATECKE erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen
Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der Bestellung von HATECKE ausgewiesene
Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten. Bei der
Rechnungsstellung ist zwingend auf die Firmierung gemäß der Bestellung zu achten. Der Versand hat
ausschließlich per E-Mail an invoice@hatecke.de zu erfolgen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen
ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber HATECKE geltend zu machen.
4.9. Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 60 Tage nach Übergabe und
Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich
geforderten Unterlagen fällig. Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung wird die Frist vom vereinbarten Liefertermin
gerechnet. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine
entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten
Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei sukzessiven Lieferverträgen
oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Ziffer 3.3. dieser Einkauf-AGB.
4.10. Für HATECKE zu leistende Anzahlungen müssen genehme Bankbürgschaften durch den Lieferanten mit einer
Laufzeit bis zur vollständigen Erfüllung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung abgegeben werden. Solange diese
nicht vorliegen, wird die Anzahlung nicht fällig. Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen bleiben hiervon
unberührt.
4.11. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte
Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang
dieser Unterlagen bei HATECKE voraus.
4.12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HATECKE in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt
wurden. HATECKE ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller
Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
5. Liefertermin
5.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, der von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend.
Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs am Geschäftssitz von HATECKE in Drochtersen (Warenannahme).
Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich HATECKE vor, die Lieferung nicht
anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, HATECKE unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, schriftlich
unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder
ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Andernfalls kann er sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
5.3. Wird der Liefer- bzw. Fertigstellungstermin nicht eingehalten, so haftet der Lieferant für alle hierdurch
entstehenden Schäden von HATECKE. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Bestimmungen. Eine
etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung ist auf die Schadensersatzansprüche von
HATECKE nicht anzurechnen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB ist die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen,
wenn bei Abnahme der Leistung durch HATECKE kein Vorbehalt gemacht wird.
5.4. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten ist HATECKE berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,2 % des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen,
insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung
weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder
Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.5. Sofern HATECKE in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender
Schadensersatzanspruch auf 0,2 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 10% des Lieferwerts, soweit
der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von HATECKE beruht. Sofern HATECKE mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, steht
dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288
BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige
Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der
Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
6. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
6.1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Für den Lieferanten gilt dies nur, wenn die gesamte Produktion betroffen ist und auf zumutbare
Weise keine alternativen Produkte zu besorgen sind. Der Lieferant wird HATECKE innerhalb von drei Werktagen
über den Eintritt von Umständen höherer Gewalt unterrichten, die voraussichtliche Dauer der Einschränkung
mitteilen und Möglichkeiten zur Abwehr etwaiger Einschränkungen aufzeigen. Unterlässt der Lieferant die
Meldung, kann sich dieser später nicht auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
6.2. HATECKE ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen
Verzögerung für HATECKE unverwendbar geworden ist. Im Übrigen gilt dies, wenn die Verzögerung insgesamt
eine Dauer von 60 Tagen erreicht hat oder gemäß der Meldung des Lieferanten, voraussichtlich erreichen wird.
6.3. HATECKE ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
6.4. Ein Rücktrittsrecht für HATECKE besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten
durchgeführt werden.
6.5. HATECKE kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder
Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von HATECKE oder in dessen Interesse einem
Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
6.6. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
7. Gefahrenübergang, Dokumente
7.1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch HATECKE am Geschäftssitz in Drochtersen
(Warenannahme).
7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von HATECKE
anzugeben; unterlässt er dies, hat HATECKE für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
7.3. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, technische Daten, Muster u.Ä. die dem Lieferanten
von HATECKE überlassen werden, bleiben im Eigentum von HATECKE und sind geheim zu halten. Der Lieferant
hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an HATECKE herauszugeben. Diese
Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber HATECKE
verwendet werden.
8. Gewährleistungsansprüche, Garantien
8.1. Gewährleistungsansprüche von HATECKE bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen
sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.
8.2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
insbesondere den Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-
Chemikalienverordnung REACH. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaige anfallende Urheberrechtsabgaben
an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen
Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d – UrhG hinzuweisen.
8.3. Entspricht der Liefergegenstand nicht den Anforderungen gemäß Punkt 3 Leistungsumfang und Punkt 8.2. dieser
Einkauf-AGB, so kann HATECKE nach seiner Wahl Nacherfüllung sowohl durch kostenlosen Austausch
fehlerhafter Teile oder durch kostenlose Instandsetzung an Ort und Stelle als auch durch Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen. In jedem Fall trägt der Lieferant sämtliche Kosten der Nacherfüllung einschließlich
Transport-, Wege- und Arbeitskosten, auch wenn die Nacherfüllung in ausländischen Häfen oder auf See
durchgeführt werden muss. Für die vom Lieferanten ausgetauschten bzw. instandgesetzten Teile beginnt die
Verjährungsfrist ab Wiederinbetriebnahme erneut zu laufen.
8.4. HATECKE ist berechtigt, anstatt der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen,
wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug gerät oder wenn sich nach erfolgter Nacherfüllung oder
Neulieferung erneut derselbe oder ein anderer Mangel zeigt. Einer unverzüglichen Mängelrüge für den Fall
fehlgeschlagener Nacherfüllung bedarf es nicht.
8.5. In jedem Falle haftet der Lieferant auch ohne Verschulden für alle durch den Mangel bzw. durch das Fehlen
garantierten Eigenschaften entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.
8.6. Der Lieferant verpflichtet sich, den als Anlage beigefügten und auf der Internetseite (www.hatecke.de) von
HATECKE abrufbaren Code of Conduct für Lieferanten einzuhalten.
8.7. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB)
mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht seitens HATECKE beschränkt sich auf Mängel, die bei der
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B.
Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren
erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es
darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Rügepflicht durch HATECKE für später entdeckte Mängel
bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von HATECKE gilt die Rüge (Mängelanzeige) durch
HATECKE jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung
bzw. bei offensichtlichem Mangel ab Lieferung abgesendet wird.
9. Haftung
9.1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit des Liefergegenstands zum gewöhnlichen
und nach der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck sowie dafür, dass der Liefergegenstand die
garantierten Eigenschaften aufweist.
9.2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, HATECKE insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch
auf alle Aufwendungen, die HATECKE aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat
sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
9.3. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch HATECKE, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die
unter eine von HATECKE gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet HATECKE nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HATECKE nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren
Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch
HATECKE, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Eigentum, Beistellung, Vermischung
10.1. Sofern HATECKE Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum von HATECKE.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für HATECKE vorgenommen. Werden die Stoffe und
Materialien von HATECKE mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HATECKE das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.2. Wird die bereitgestellte Sache von HATECKE (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt HATECKE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Lieferant HATECKE anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum
für HATECKE unentgeltlich.
11. Schutzrechte und Geheimhaltung
11.1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller erhaltenen Unterlagen und Informationen von HATECKE verpflichtet.
Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HATECKE offengelegt werden. Die
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach
Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen
enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zur Erfüllung der aus
diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung
dieser Pflichten kann HATECKE die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
11.2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den
Geschäftsschluss mit HATECKE erst nach schriftlicher Zustimmung durch HATECKE hingewiesen werden.
HATECKE und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen
Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Dritte, derer sich der Lieferant zur Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind
entsprechend zu verpflichten.
11.3. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte
HATECKE von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet,
HATECKE von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und
diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die HATECKE aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch
die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang
verkehrsüblich zu versichern.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die
auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften
in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für HATECKE und
den Lieferanten verbindlich.
12.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail
gewahrt.
12.3. Erfüllungsort ist Drochtersen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen
HATECKE und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist ebenso Drochtersen, sofern der
Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
12.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel).